Die laufende Besteuerung der liechtensteinischen Stiftung
- Tom Hermes

- 6. Feb. 2025
- 2 Min. Lesezeit
Für den effektiven Vermögensaufbau ist die Steuerlast auf die erwirtschafteten Erträge aus dem Vermögen von essenzieller Bedeutung. Somit wird nachfolgend die laufende Besteuerung der liechtensteinischen Stiftung beleuchtet.
Die Besteuerung der liechtensteinischen Stiftung wird durch die Vorschriften des liechtensteinischen Steuergesetzes (SteG) geregelt. Eine liechtensteinische intransparente Stiftung unterliegt gemäß Art. 44 Abs. 1 i. V. m. Art. 61 SteG mit ihrem steuerpflichtigen Reinertrag der Ertragsteuer. Nach liechtensteinischem Recht liegt eine steuerliche Intransparenz der Stiftung gemäß Art. 9 Abs. 3 und 4 SteG vor, wenn sich der Stifter kein Widerrufsrecht gemäß Art. 552 § 30 Abs. 1 des Personen- und Gesellschaftsrechts (PGR) vorbehalten hat.
Gemäß Art. 44 ff. SteG sind juristische Personen, die ihren statutarischen Sitz oder den Ort der tatsächlichen Verwaltung in Liechtenstein haben, grundsätzlich unbeschränkt ertragsteuerpflichtig, mit einem Steuersatz von 12,5 %. Die Mindestbesteuerung beträgt jedoch 1.800 CHF. Diese Steuerpflicht beginnt grundsätzlich mit der Gründung der liechtensteinischen Stiftung, kann aber auch bei einer Sitzverlagerung ins Inland oder bei Vorliegen des tatsächlichen Ortes der Verwaltung in Liechtenstein entstehen. Es ist zu beachten, dass gemeinnützige Stiftungen auf Antrag von dieser Steuerpflicht befreit werden können.
Die unbeschränkte Ertragsteuerpflicht umfasst die gesamten Erträge der Stiftung. Bestimmte Erträge sind jedoch durch die Vorschriften des liechtensteinischen Steuerrechts, insbesondere Art. 48 SteG, vom Reinertrag ausgeschlossen. Hierunter fallen Erträge aus der Vermietung und Verpachtung von ausländischen Grundstücken sowie Veräußerungsgewinne aus diesen Grundstücken. In diesen Fällen unterliegt die Stiftung mit diesen Erträgen vielmehr der beschränkten Steuerpflicht im Belegenheitsstaat. Dasselbe gilt für Gewinne aus ausländischen Betriebsstätten. Ebenfalls sind Dividenden und Gewinne aus Beteiligungen an Kapitalgesellschaften nicht im steuerpflichtigen Reinertrag erfasst.
Ein besonderes Merkmal des liechtensteinischen Steuerrechts ist der sog. Eigenkapitalzinsabzug. Dabei werden 4 % des modifizierten Eigenkapitals als geschäftsmäßig begründeter Aufwand abgezogen. Das modifizierte Eigenkapital umfasst sowohl inländisches als auch ausländisches Vermögen der liechtensteinischen Stiftung. Vom Eigenkapital ausgenommen sind jedoch Beteiligungen an juristischen Personen und ausländische Grundstücke.
Fazit
Das liechtensteinische Steuersystem bietet nicht nur niedrige Steuersätze, sondern auch attraktive Besonderheiten wie die Befreiung bestimmter Erträge und den Eigenkapitalzinsabzug. Diese Vorteile ermöglichen es Ihnen, durch die liechtensteinische Stiftung nicht nur Ihr Vermögen im globalen Wandel abzusichern, sondern es auch effektiv zu mehren.



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