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§ 15 AStG – Reform der Zurechnungsbesteuerung: Auswirkungen auf die liechtensteinische Familienstiftung

  • Autorenbild: Veronica Hermes
    Veronica Hermes
  • 22. Jan.
  • 5 Min. Lesezeit

Aktualisiert: 27. März

Vorwort:

§ 15 AStG regelt die sog. Zurechnungsbesteuerung: Vermögen und Einkünfte einer ausländischen Familienstiftung werden unter bestimmten Voraussetzungen dem in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtigen Stifter oder inländischen Begünstigten steuerlich zugerechnet. Die Vorschrift musste in der Vergangenheit bereits mehrfach wegen Unionsrechtswidrigkeit angepasst werden – zuletzt im Rahmen des Jahressteuergesetzes 2009. Nach geltender Rechtslage sieht § 15 Abs. 6 AStG eine Ausnahme von der Zurechnungsbesteuerung vor, sofern die Stiftung ihren Sitz in einem EU- oder EWR-Staat hat, das Stiftungsvermögen dem Zugriff der Begünstigten rechtlich und tatsächlich entzogen ist und ein ausreichender Informationsaustausch mit dem Sitzstaat gewährleistet ist. Die genauen Voraussetzungen dieser Ausnahmeregelung zählen jedoch nach wie vor zu den umstrittensten Fragen des Aussensteuergesetzes. Der BFH hat sich in seiner Entscheidung vom 03.12.2024 erstmals grundlegend mit dem Anwendungsbereich der Ausnahme befasst und damit erste Klarheit geschaffen.

Vor diesem Hintergrund hat das Bundesministerium der Finanzen einen Referentenentwurf zur Reform des § 15 AStG vorgelegt. Dieser verfolgt das Ziel, die Zurechnungsbesteuerung systematisch zu modernisieren, an die Hinzurechnungsbesteuerung nach §§ 7 ff. AStG anzugleichen und insbesondere den sog. Entlastungsnachweis im Einklang mit der Rechtsprechung von EuGH und BFH neu zu fassen.


Überblick über den § 15 AStG-E

Einführung einer Niedrigsteuergrenze

Die Zurechnungsbesteuerung soll künftig nur noch greifen, wenn die Einkünfte der ausländischen Familienstiftung einer Ertragsteuerbelastung von weniger als 15 % unterliegen. Bei der Berechnung sind nicht nur die Steuern im Sitzstaat der Stiftung, sondern auch Steuern anderer Staaten, etwa des Quellenstaates, einzubeziehen. Ungeklärt bleibt bislang, ob Einkünfte aus unterschiedlichen Quellen für die Niedrigsteuerprüfung gemeinsam oder segmentiert zu betrachten sind.


Zurechnungsempfänger und anteilige Einkünftezurechnung

Positiv hervorzuheben ist zunächst, dass der Entwurf, anders als die geltende Regelung, nur noch eine Zurechnung von Einkünften, nicht mehr von Vermögen vorsieht. Dies ist vor dem Hintergrund einer möglichen Wiedereinführung der Vermögensteuer ausdrücklich zu begrüssen.


Primärer Zurechnungsempfänger bleibt der Stifter; subsidiär kommen unbeschränkt steuerpflichtige Bezugs- oder Anfallsberechtigte in Betracht. Die Zurechnung erfolgt anteilig: Beim Stifter bemisst sich der Anteil nach dem Verhältnis des von ihm eingebrachten Vermögens zum gesamten Stiftungsvermögen; bei Bezugs- oder Anfallsberechtigten nach dem Verhältnis des gemeinen Werts der individuellen Berechtigung zum gemeinen Wert sämtlicher Berechtigungen. Dies entspricht der bisherigen Verwaltungspraxis.

Neu erfasst werden künftig auch mittelbare Bezugs- oder Anfallsberechtigte. Damit verfolgt der Gesetzgeber das Ziel, mehrstufige Stiftungsstrukturen einzubeziehen, an deren Ende unbeschränkt steuerpflichtige natürliche Personen stehen. Eine Mehrfachbesteuerung auf verschiedenen Ebenen soll durch eine Auffangregelung vermieden werden: Der Anteil eines mittelbaren Berechtigten bleibt ausser Betracht, soweit auf vorheriger Ebene bereits eine Zurechnungsbesteuerung stattgefunden hat.


Die bisherige Sonderregelung für Unternehmensstiftungen nach § 15 Abs. 3 AStG wird gestrichen. Da der Anwendungsbereich der Zurechnungsbesteuerung jedoch gleichzeitig auf mittelbare Berechtigungen und nahestehende Personen ausgeweitet wird, dürfte ein erheblicher Teil der bisher erfassten Stiftungen auch künftig in den Anwendungsbereich fallen.


Legaldefinition "ausländische Familienstiftung"

§ 15 Abs. 2 S. 1 AStG-E enthält, wie auch die geltende Regelung, eine Legaldefinition der „ausländischen Familienstiftung“. Durch den Entwurf wird diese insofern erweitert, als neben dem Stifter, seinen Angehörigen und deren Abkömmlingen nunmehr auch Personen erfasst sind, die einer dieser Personengruppen nahestehen. Für die Definition der „nahestehenden Person“ wird auf § 7 Abs. 3 und 4 AStG und damit mittelbar auf § 1 Abs. 2 AStG verwiesen. Die Prüfung des Vorliegens einer ausländischen Familienstiftung soll künftig, in Annährung zur BFH Rechtsprechung, jeweils zum Ende eines Geschäftsjahres erfolgen (veranlagungszeitraumbezogene Betrachtungsweise).

Vermeidung der Doppelbesteuerung

Die Regelungen zur Doppelbesteuerungsvermeidung werden an die Hinzurechnungsbesteuerung angeglichen. Ausschüttungen der Stiftung an Begünstigte können mit bereits zugerechneten und versteuerten Einkünften verrechnet werden. Das Zurechnungskorrekturvolumen wird dabei, strenger als bei der Hinzurechnungsbesteuerung , nicht personen-, sondern stiftungsbezogen ermittelt.

Neuregelung des Entlastungsnachweises gem. § 15 Abs. 3 S. 1 AStG-E

Kernstück der Reform ist der neu gefasste Entlastungsnachweis: Die Zurechnungsbesteuerung entfällt, wenn nachgewiesen wird, dass die Einschaltung der ausländischen Stiftung nicht auf einer künstlichen Gestaltung beruht. Dieser Nachweis steht künftig auch Stiftungen in Drittstaaten offen, also nicht mehr nur EU/EWR-Stiftungen. Ausgenommen bleiben jedoch Einkünfte aus niedrig besteuerten Zwischengesellschaften oder anderen Familienstiftungen.


Auslegung des neuen Entlastungsnachweises

Nachfolgend wird der neue Entlastungsnachweis anhand der juristischen Auslegungsmethoden beleuchtet.

Wortlaut

Der Wortlaut des neuen Entlastungsnachweises ist bemerkenswert knapp gefasst. Überdies enthält die Regelung mit der Formulierung «künstliche Gestaltung» nach wie vor einen unbestimmten Rechtsbegriff, der eine erhebliche Auslegungsbedürftigkeit mit sich bringt.


Positiv hervorzuheben ist jedoch, dass der Wortlaut der «Einschaltung der ausländischen Stiftung» auf einen Missbrauchstatbestand hindeutet. Die blosse Errichtung einer ausländischen Stiftung stellt demnach für sich genommen noch keine künstliche Gestaltung dar. Vielmehr bedarf es einer künstlichen Einkünfteverlagerung zum Zwecke der Erzielung von Steuervorteilen, ein Aspekt, der durch die Einführung der Niedrigsteuergrenze systematisch unterstützt wird.


Nicht jede Einkünfteverlagerung auf eine ausländische Familienstiftung ist mithin missbräuchlich; entscheidend ist, künstliche von nicht künstlichen Verlagerungen zu unterscheiden. Eine weitere Konkretisierung des Bedeutungsgehalts enthält der Wortlaut gleichwohl nicht.

Systematik

Die inhaltlichen Maßstäbe des Entlastungsnachweises sind von der subjektiven Vermögenszurechnung nach § 39 AO zu unterscheiden, wie bereits nach bisherigem Recht. Die Zurechnungsbesteuerung setzt regelmäßig voraus, dass der Stiftung das Vermögen auch steuerlich zugerechnet wird; andernfalls ist ein Entlastungsnachweis entbehrlich.


Eine solche Zurechnung zum Stifter liegt insbesondere bei kontrollierten Stiftungen vor, etwa bei umfassenden Einflussmöglichkeiten wie Weisungsrechten oder Abberufungsbefugnissen. Der BFH hat klargestellt, dass wirtschaftliche Kriterien nicht Teil des Entlastungsnachweises sind, was auch für die Neuregelung spricht.


Der Gesetzesentwurf zeigt zudem nur eine begrenzte Annäherung an die Hinzurechnungsbesteuerung, da er sich auf Anforderungen des Informationsaustauschs beschränkt. Aufgrund systematischer Unterschiede, insbesondere hinsichtlich der Einkunftsarten und der Motive für Stiftungen, lassen sich daraus keine konkreten positiven Maßstäbe für den Entlastungsnachweis ableiten.

Sinn und Zweck

Der Entwurf orientiert sich ausdrücklich an der EuGH-Rechtsprechung, insbesondere dem Urteil vom 26.02.2019. Eine künstliche Gestaltung liegt demnach vor, wenn das Hauptziel oder eines der Hauptziele darin besteht, im Inland erzielte Gewinne künstlich in Niedrigsteuerländer zu verlagern. § 15 AStG greift zwar in die Kapitalverkehrsfreiheit ein, kann aber zur Missbrauchsbekämpfung gerechtfertigt sein - sofern dieser verhältnismässig ist. Verhältnismässigkeit setzt nach dem EuGH voraus, dass dem Steuerpflichtigen die Möglichkeit offensteht, aussersteuerliche Gründe für die gewählte Gestaltung darzulegen. Für den Stifter einer liechtensteinischen Familienstiftung bedeutet dies: Er muss nachweisen, dass die Errichtung der Stiftung nicht auf rein steuerlichen Motiven beruht, sondern als schützenswerte Ausübung der Kapitalverkehrsfreiheit zu qualifizieren ist.

Ergebnis der Auslegung

Der Entlastungsnachweis ist in unionsrechtskonformer Auslegung erfüllt, wenn hinreichende Anhaltspunkte nachgewiesen werden, dass die Übertragung von Einkunftsquellen auf die ausländische Stiftung auf aussersteuerlichen Gründen beruht. Zentrales Indiz bleibt dabei wohl die strikte und endgültige Trennung der Vermögenssphären zwischen Stifter und Stiftung, verkörpert durch das Trennungs- und Erstarrungsprinzip des liechtensteinischen Stiftungsrechts. Trotz des geänderten Wortlauts dürfte der Entlastungsnachweis auch künftig an die vom BFH etablierten zivilrechtlichen Auslegungsmassstäbe anknüpfen.


Die Beweggründe eines Stifters sind dabei typischerweise vielschichtig: Sie reichen von der langfristigen Vermögenssicherung und -strukturierung über die gezielte Fortführung eines Familienunternehmens bis hin zur geordneten Nachfolgegestaltung. Das liechtensteinische Stiftungsrecht bietet hierfür mit seiner Totalrevision von 2009 ein modernes, flexibles und im europäischen Vergleich besonders attraktives Fundament - insbesondere im Bereich der Foundation Governance.


Da die Unionsrechtskonformität eine wesentliche Schranke bildet, dürfen an den Entlastungsnachweis keine übermässig strengen Anforderungen gestellt werden. Abgesehen von Fällen gezielten Rechtsmissbrauchs ist regelmässig nicht davon auszugehen, dass ein Stifter die liechtensteinische Stiftung allein in der Absicht errichtet, ungerechtfertigte Steuervorteile zu erlangen.

Fazit und Bedeutung für die liechtensteinische Stiftung

Für die Praxis ergibt sich hieraus eine klare Konsequenz: Die Dokumentation aussersteuerlicher Motive des Stifters gewinnt noch mehr an Bedeutung. Dies ist indes keine gänzlich neue Anforderung, auch nach geltender Rechtslage empfiehlt es sich, den historischen Willen des Stifters sorgfältig zu dokumentieren und eine erfolgreiche Zweckverfolgung sicherzustellen. Künftig wird dieser Aspekt jedoch vermehrt in den Mittelpunkt der steuerlichen Auseinandersetzung rücken.


Insgesamt bleibt festzuhalten: Trotz der Reform des § 15 AStG behält die liechtensteinische Familienstiftung ihre strukturellen Vorzüge, insbesondere die strikte Vermögenstrennung, das hohe Mass an Gestaltungsfreiheit und die Möglichkeit einer vorausschauenden, generationenübergreifenden Vermögensstrukturierung. Der Entwurf verdeutlicht dabei einmal mehr, dass die liechtensteinische Stiftung unionsrechtskonform zu behandeln ist, und dass der Entlastungsnachweis einer praxisgerechten Konkretisierung bedarf.

 
 
 

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