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Stiftungsvergleich: Liechtenstein, Deutschland und Österreich

  • Autorenbild: Tom Hermes
    Tom Hermes
  • 16. März
  • 3 Min. Lesezeit

Aktualisiert: 27. März

Stiftungen sind eines der zentralen Instrumente zur langfristigen Vermögensstrukturierung, Nachfolgeplanung und Vermögenssicherung. Je nach Rechtsordnung unterscheiden sich jedoch im Errichtungsprozess, Gestaltungsspielraum des Stifters, in der steuerlichen Behandlung sowie der Diskretionsmöglichkeiten und deren Vermögensabsicherung erheblich.


Ein Vergleich der drei im deutschsprachigen Raum besonders relevanten Jurisdiktionen - Liechtenstein, Deutschland und Österreich - zeigt deutliche strukturelle Unterschiede. Die Schweiz wurde in dieser Gegenüberstellung bewusst nicht berücksichtigt, da das schweizerische Stiftungsrecht traditionell stark auf gemeinnützige Stiftungen ausgerichtet ist und keine privatnützigen Stiftungen zulässt. Im Folgenden werden die wesentlichen Unterschiede systematisch dargestellt:


Errichtung der Stiftung

Liechtenstein

Deutschland

Österreich


Effiziente Errichtung, da keine staatliche Anerkennung zur Gründung erforderlich ist. Privatnützige/ Familienstiftungen müssen beim Handelsregister lediglich hinterlegt werden.


Errichtung nur mit staatlicher Anerkennung durch die zuständige Stiftungsbehörde (§§ 80 ff. BGB). Verfahren formell und kann sehr Zeitaufwendig sein.


Bei der Privatstiftung nach dem Privatstiftungsgesetz (PSG) Eintragung ins Firmenbuch erforderlich; keine klassische Anerkennung wie in Deutschland, aber formales Prüfverfahren.


Stammkapital/ Mindestvermögen

Hinweis: Das Mindestvermögen gewährleistet die tatsächliche Ausstattung des der Stiftung gewidmeten Grundstockvermögen. Es dient der dauerhaften wirtschaftlichen Basis der Stiftung und ist nicht als kurzfristig finanzierbare oder lediglich formale Kapitaleinlage zu verstehen.


Liechtenstein

Deutschland

Österreich


In Liechtenstein wird für die Errichtung einer Stiftung in der Praxis ein Stammkapital von rund 30.000 EUR/CHF/USD vorgesehen.


Gesetzlich nicht definiert und variiert je nach Bundesland. In der Praxis fordern Stiftungsbehörden ein mindestkapital von EUR 50.000 bis > 100.000, wobei EUR 100.000 oder sogar mehr oft als Maßstab für eine sinnvolle Ertragsfähigkeit gelten. 


Für Privatstiftungen nach dem Privatstiftungsgesetz (PSG) ist ein gesetzliches Mindestvermögen von EUR 70.000 erforderlich. Dieses Vermögen muss bei Errichtung gewidmet werden und bildet das Grundstockvermögen der Stiftung.

Libertäres Stiftungsrecht

Liechtenstein

Deutschland

Österreich


Insbesondere bei Familienstiftungen besteht in Liechtenstein eine grosse Gestaltungsfreiheit sowie vielfältige Anpassungsmöglichkeiten. Zudem kann eine interne Governance-Struktur flexibel ausgestaltet werden.

Darüber hinaus sind gesetzlich kodifizierte Informations- und Auskunftsrechte als Kontrollrechte für alle Stiftungsbeteiligten vorgesehen.


Es besteht eine starke staatliche Stiftungsaufsicht.


Klage- und Kontrollrechte stehen ausschließlich Organmitgliedern zu.


Nach dem Ableben des Stifters, sofern dieser im Stiftungsrat vertreten war, kann ein Kontrollvakuum entstehen.


Unternehmerische Tätigkeiten sind nur im Rahmen einer reinen Nebentätigkeit zulässig.


Potenzielle Begünstigte haben keine Kontrollrechte.


Aufgrund des Inkompatibilitäts-grundsatzes können Begünstigte weder im Stiftungsrat Einsitz nehmen noch Einfluss auf diesen ausüben.

Vermögensschutz

Liechtenstein

Deutschland

Österreich


Starker Vermögensschutz;Stifter ist weder Mitglied des Vorstandes noch eines anderen Gremiums. Somit entsteht eine echte Vermögenstrennung.


Moderater Vermögsschutz; Stifter kann im Vorstand sein, wodurch eine starke Einflussnahme möglich bleibt und die Vermögenstrennung weniger strikt ist.


Relativ starker Vermögensschutz;Der Stifter darf nicht dem Vorstand angehören als Begünstigter; dadurch ist die vermögensrechtliche Trennung gewährleistet.

Schenkung- / Erbschaftsteuer

Liechtenstein

Deutschland

Österreich


Seit 2011 erhebt Liechtenstein keine Schenkung- und Erbschaftsteuer mehr. Auch keine Erbersatzsteuerpflicht in Deutschland.


Steuerklassenprivilieg zum Zeitpunkt der Errichtung. Deutsche Stiftungen unterliegen einer Stichtagsbezogenen Erbersatzsteuer, die alle 30 Jahre mit einem Satz von 30% erhoben wird.


In Österreich besteht seit 2008 keine Erbschaftsteuer; allerdings fällt eine Stiftungseingangssteuer für Vermögenswerte von 2,5 % an.

Diskretion & Privatsphäre

Liechtenstein

Deutschland

Österreich


Hinterlegung der Gründungsanzeige beim Handelsregister, die jedoch nicht veröffentlicht wird.


Aus der Hinterlegung sind u.a. die Mitglieder des Stiftungsrats, aber nicht der Stifter oder das Stiftungsvermögen ersichtlich.


Dezentrales Landesregister ohne Publizitätswirkung; der Stiftername wird nicht öffentlich bekannt gemacht.


Name des Stifters ist aus der Stiftungsurkunde ersichtlich, die bei den Firmenbuchgerichten auf Antrag eingesehen werden können. Der Name wird jedoch nicht im Internet veröffentlicht.


Stiftungszusatzurkunden, die weitreichende Angaben enthalten, müssen dem Firmenbuchgericht nicht vorgelegt werden, nur dem Finanzamt.

Kontrolle / Einflussnahme

Liechtenstein

Deutschland

Österreich


Der Stifter besitzt bei der Errichtung

der Stiftung hohe Gestaltungsfreiheit. Eine Organstellung besteht jedoch nicht; Einfluss kann insbesondere über „Letter of Wishes“, Kontroll- , Auskunfts- und Informationsrechte wahrgenommen werden.


Stifter hat hohen Einfluss über Entscheidungen als Organmitglied. Satzungsänderungen sind nur eingeschränkt und mit behördlicher Genehmigung zulässig.


Der Stifter verfügt bei der Errichtung über weitgehende Gestaltungsmöglichkeiten (z. B. Vorbehalt von Änderungs- oder Widerrufsrechten). Er kann Organmitglied sein und Einfluss auf Entscheidungen beibehalten, darf in dieser Funktion jedoch nicht Begünstigter sein.


Fazit: Stiftungsvergleich

Der Stiftungsvergleich zeigt, dass Stiftungen zwar in allen drei Jurisdiktionen ein geeignetes Instrument zur Vermögensstrukturierung und Nachfolgeplanung darstellen, die konkreten rechtlichen und steuerlichen Rahmenbedingungen jedoch erheblich divergieren.


Die Liechtensteinische Stiftung hebt sich insbesondere durch ihre hohe Flexibilität, den ausgeprägten Gestaltungsspielraum des Stifters sowie ein hohes Mass an Diskretion, Nachlassplanung und Vermögensschutz hervor. Deutschland hingegen ist durch eine starke staatliche Aufsicht, eingeschränkte Anpassungsmöglichkeiten und eine vergleichsweise hohe steuerliche Belastung geprägt, bietet jedoch ein hohes Mass an Einflussnahme des Stifters als Organmitglied. Österreich nimmt eine Mittelstellung ein: Die Privatstiftung ermöglicht eine strukturierte Vermögensnachfolge bei grundsätzlich solider Flexibilität, ist jedoch durch formale Anforderungen und steuerliche Besonderheiten geprägt.


Die Wahl der geeigneten Stiftungsjurisdiktion sollte daher stets unter Berücksichtigung der individuellen Zielsetzungen erfolgen. Insbesondere Aspekte wie gewünschte Einflussnahme des Stifters, steuerliche Effizienz, Grad der Vermögenstrennung, Diskretionsbedürfnis und Standortfaktoren sind massgeblich für die bestmögliche Strukturierung.


 
 
 

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