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Die liechtensteinische Stiftung

  • Autorenbild: Veronica Hermes
    Veronica Hermes
  • 9. Okt. 2024
  • 2 Min. Lesezeit

Aktualisiert: 4. März

Bereits seit Jahrzehnten ist das Fürstentum Liechtenstein – im Herzen Europas – als Wirtschaftsstandort für die Verwaltung weltweiten Vermögens bekannt. In diesem Zusammenhang hat die liechtensteinische Stiftung eine lange Tradition und ist ein geeignetes Vehikel, um Vermögen nicht nur über Generationen hinweg zu erhalten, sondern durch eine effektive Vermögensverwaltung auch stetig zu mehren. Zugleich kann die liechtensteinische Stiftung in Form einer Holdinggesellschaft durchaus als idealer Rechtsträger für eine effektive Nachfolgeplanung fungieren, denn das liberale liechtensteinische Stiftungsrecht bietet diesbezüglich weitreichende Gestaltungsmöglichkeiten.


Doch zunächst: Was genau ist eine liechtensteinische Stiftung?

Gem. Art. 552 § 1 Abs. 1 S. 1 des Personen- und Gesellschaftsrechts (PGR) ist eine Stiftung ein rechtlich und wirtschaftlich verselbstständigtes Zweckvermögen, das als Verbandsperson (juristische Person) durch die einseitige Willenserklärung des Stifters errichtet wird. Greifbarer wird diese Legaldefinition, wenn man sich vor Augen führt, dass die Stiftung eine eigentümerlose Rechtspersönlichkeit ist. Das heißt, eine liechtensteinische Stiftung befindet sich weder im Eigentum des Stifters noch der Begünstigten – anders als bei Shareholdern, die tatsächliche Eigentümer des Unternehmens sind. Durch die Stiftungserrichtung ist das Stiftungsvermögen somit rechtlich vom Privatvermögen des Stifters getrennt und wird ihm bei entsprechender Ausgestaltung der Stiftung nicht mehr zugerechnet, sodass es vor dem Zugriff Dritter geschützt ist.

 

Dieses Zweckvermögen wird durch den Stiftungsrat handlungsfähig. Dabei bildet der Stiftungsrat jedoch keinen eigenen Willen, sondern agiert im Einklang mit dem Stiftungszweck und orientiert sich am ursprünglichen Willen des Stifters zum Zeitpunkt der Errichtung. Die Stiftungserrichtung erfolgt durch ein einseitiges und nicht empfangsbedürftiges Rechtsgeschäft, das zwingend die Absicht zur Errichtung der Stiftung, die Festlegung des zu widmenden Vermögens (Mindestkapital: 30.000 CHF, EUR oder USD) sowie des Stiftungszwecks umfassen muss.

 

Der Stiftungszweck

Das „Herzstück“ einer Stiftung ist der Stiftungszweck – er definiert ihre Zielsetzung und kann entweder gemeinnützig oder privatnützig ausgestaltet sein. Eine solche Unterscheidung ist eine maßgebliche Entstehungsvoraussetzung der Stiftung und entscheidet darüber, ob eine Eintragung ins Handelsregister erforderlich ist bzw. ob die Stiftung der Stiftungsaufsicht unterliegt.

 

Eine privatnützige Stiftung – in Form einer Familien- oder Holdingstiftung – ist nicht eintragungspflichtig. Es erfolgt lediglich eine sog. Hinterlegung der Gründungsanzeige beim Amt für Justiz; diese ist jedoch nicht konstitutiv und unterliegt zudem grundsätzlich nicht der Stiftungsaufsicht. Daher ist ein ausgewogenes stiftungsinternes Kontrollsystem erforderlich, das Kontrolle und Verwaltung in Einklang bringt, um die nachhaltige Verfolgung des Stiftungszwecks sicherzustellen – ermöglicht durch das liechtensteinische Stiftungsrecht.

 

Im europäischen Wettbewerb sind nicht nur steuerliche Aspekte – die im Fürstentum Liechtenstein durchaus attraktiv sind – ausschlaggebend für die Wahl des Rechtsträgers, sondern auch gesellschaftsrechtliche Gesichtspunkte. Im Kontext der Stiftung ist die interne Governance – also die interne Kontrolle der Organe – von essenzieller Bedeutung, um sicherzustellen, dass das Stiftungsvermögen zweckgemäß verwaltet wird. Dem Stifter werden hierbei durch das liberale Stiftungsrecht zahlreiche Gestaltungsmöglichkeiten eingeräumt. Diese Rechtsform ermöglicht es, das Vermögen langfristig zu sichern und zu verwalten, ohne dass eine direkte Zurechnung zum Stifter erfolgt. Bei entsprechender Ausgestaltung der Stiftung können sowohl zivilrechtliche als auch steuerliche Schutzwirkungen erzielt werden, während der Stifter und seine Familie weiterhin von den Erträgen des Vermögens profitieren. Gleichzeitig kann durch die Stiftung eine langfristige und prosperierende Verbindung von Werten, Vermögen, Unternehmen und Familie sichergestellt werden.


 
 
 

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