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Die liechtensteinische Stiftung als Holding-Spitze

  • Autorenbild: Veronica Hermes
    Veronica Hermes
  • 15. Okt. 2025
  • 3 Min. Lesezeit

Aktualisiert: vor 5 Tagen

Im Fürstentum Liechtenstein haben Stiftungen eine lange Tradition. Sie sind nicht nur ein geeigneter Rechtsträger für den generationsübergreifenden Erhalt von Vermögen, sondern ermöglichen zugleich die stetige Vermögensmehrung durch eine effektive Vermögensverwaltung.

 

Die liechtensteinische Stiftung kann auch als Holdinggesellschaft in Form einer Unternehmensträgerstiftung dienen und erweist sich damit als idealer rechtlicher Rahmen für eine effektive Unternehmensnachfolgeplanung. Sie hilft, potenzielle Konflikte im Erbfall zu minimieren und trägt wesentlich dazu bei, den Fortbestand des Unternehmens langfristig zu sichern. So verbindet sich wirtschaftliche Stabilität mit familiärer Kontinuität und schafft eine verlässliche Basis, von der auch kommende Generationen weiter profitieren können.

 

Vorwegzunehmen ist, dass der Stiftungszweck das Herzstück einer Stiftung bildet, da er deren Identität prägt, die Handlungen ihrer Organe wesentlich lenkt und deren Entscheidungen bestimmt.[1] Dieser Zweck kann entweder gemeinnützig oder privatnützig ausgerichtet sein.

 

Die typische Erscheinungsform der privatnützigen Stiftung ist die sogenannte reine Familienstiftung. Eine weitere Erscheinungsform stellt die gemischte Familienstiftung dar. Während bei einer reinen Familienstiftung gemäß Art. 552 §2 Abs. 4 Nr. 1 des Personen- und Gesellschaftsrechts (PGR) [2] das Stiftungsvermögen ausschließlich zur Deckung von Kosten für Erziehung, Bildung, Ausstattung oder Unterstützung von Angehörigen einer oder mehrerer Familien sowie ähnlichen familiären Belangen verwendet wird, verfolgt die gemischte Familienstiftung neben diesen familiären Zwecken zusätzlich gemeinnützige oder andere privatnützige Zwecke.[3]

 

Die Verfolgung weiterer privatnütziger Zwecke kann im Erhalt des Unternehmens liegen, wenn die Stiftung als sog. Unternehmensträgerstiftung fungiert. Darunter versteht man die rechtliche Verbindung von Unternehmen und Stiftung, die unterschiedlich ausgestaltet werden kann.[4]

 

Hier ist wesentlich zwischen der unmittelbaren und mittelbaren Unternehmensträgerstiftung zu differenzieren.[5] Eine unmittelbare Unternehmensträgerstiftung zeichnet sich dadurch aus, dass die Stiftung selbst die operative Führung des Unternehmens übernimmt. Dies führt zu einem logischen Mehraufwand und zur Gefahr der Doppelbesteuerung der Stiftung. Ihre Zulässigkeit ist gemäß Art. 552 § 1 Abs. 2 PGR jedoch eingeschränkt:[6] Sie ist nur dann erlaubt, wenn die Stiftung einen gemeinnützigen Zweck verfolgt. [7] Dadurch ist ihr praktischer Anwendungsbereich stark eingeschränkt, weshalb sie in der Praxis eine eher untergeordnete Rolle spielt.[8]

 

Im Gegensatz dazu spricht man von einer mittelbaren Unternehmensträgerstiftung, wenn die Stiftung lediglich Unternehmensbeteiligungen an einer Gesellschaft hält, ohne selbst operativ tätig zu sein.[9]

 

Die Aufgabenfelder dieser Stiftungsform können dabei stark variieren: Sie reicht von einer reinen Finanzholding, die ausschließlich Unternehmensbeteiligungen verwaltet, bis hin zu einer Managementholding, die auch die strategische Führung und Konzernleitungsfunktion übernimmt. [10]Dennoch kann eine gemischte Zweckvermischung zwischen familiären und unternehmerischen Interessen über Generationen hinweg Konfliktpotenzial bergen. Eine sorgfältige Strukturierung und eindeutige Regelungen - im Rahmen der Governance - tragen dazu bei, langfristige Stabilität und nachhaltigen Erfolg zu gewährleisten.[11]

 

Fazit

Das liechtensteinische Stiftungsrecht bietet die Grundlage für eine flexible und maßgeschneiderte Verbindung zwischen Unternehmen und Stiftung. Es ermöglicht, persönliche Vorstellungen und spezifische Anforderungen optimal umzusetzen und sichert zugleich den Fortbestand des Unternehmens über Generationen hinweg. Dadurch eröffnen sich vielfältige Gestaltungsmöglichkeiten für eine nachhaltige und individuelle Unternehmensnachfolge.


Quellen:

[1] Gasser, Praxiskommentar, Art. 552 § 1 Rn. 6, 63f.

[2]Personen- und Gesellschaftsrecht (PGR) vom. 20 Januar 1926 LGBl-Nr. 1926.004.

[3] Gasser, Praxiskommentar, Art. 552 § 2 Rn. 9a, 92f; Butterstein, PSR 2024/03, 100 (101).

[4] Jakob, Die Liechtensteinische Stiftung, Rn. 119; Wohlgenannt, Verbot von Selbstzweckstiftungen in Österreich und Liechtenstein (2015), 73.

[5] BuA 2008/13, 45f., Gasser, Praxiskommentar, Art. 552 § 1 Rn. 15, 68.

[6] Marxer & Partner, Liechtensteinisches Wirtschaftsrecht, Rn. 9.14.

[7] BuA 2008/13, 42; Jakob, Die Liechtensteinische Stiftung, Rn. 47; Schauer, in Heiss/Lorenz/Schauer, liechtensteinischen Stiftungsrecht, Art. 552 §1 Rn. 35.

[8] Butterstein, PSR 2024/03, 100 (101).

[9] BuA 2008/13, 45f., Schauer, in Heiss/Lorenz/Schauer (Hrsg.) liechtensteinischen Stiftungsrecht (2022), Art. 552 §1 Rn.35.

[10] BuA 2008/13, 46; Gasser, Praxiskommentar, Art. 552 § 1 Rn. 24, 73; Schauer, in Heiss/Lorenz/Schauer, liechtensteinischen Stiftungsrecht, Art. 552 §1 Rn. 35.

[11] Butterstein, PSR 2024/03, 100 (102).


 
 
 

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