Anerkennung der liechtensteinischen Stiftung
- Veronica Hermes

- 2. Apr. 2025
- 2 Min. Lesezeit
Ob die liechtensteinische Stiftung ein geeignetes Mittel zum Vermögensschutz darstellt, hängt maßgeblich von ihrer Anerkennung in Deutschland ab. Besonders in grenzüberschreitenden Sachverhalten spielt diese Anerkennung eine zentrale Rolle.
Als Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR), gelten in Bezug auf Liechtenstein die Grundfreiheiten - unter anderem die Niederlassungsfreiheit gem. Art. 31 i.V.m. Art. 34 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) sowie die Kapitalverkehrsfreiheit gem. Art. 40 EWR-Abkommen.[1]
Diese Niederlassungsfreiheit garantiert grundsätzlich, dass die Vertragsstaaten eine in Liechtenstein wirksam gegründete Gesellschaft in ihrer jeweiligen Rechtsform nach dem Recht des statutarischen Sitzes anerkennen.[2] Gemäss der vom Europäischen Gerichtshof (EuGH) vertretenen[3] und vom Bundesgerichtshof (BGH) übernommenen[4] Gründungstheorie gilt diese Anerkennung unabhängig vom tatsächlichen Ort der Verwaltung. Dies hat zur Folge, dass eine liechtensteinische Stiftung, selbst wenn sich der tatsächliche Ort der Verwaltung in Deutschland befindet, die Anerkennung dieser nach liechtensteinischem Stiftungsrecht zu beurteilen ist.
Da die liechtensteinische Stiftung eine Vielzahl von Tätigkeiten ausüben kann – von Holdingtätigkeiten bis hin zu reinen Vermögensverwaltungsmaßnahmen – ist zu klären, ob all diese Ausgestaltungsformen von der Niederlassungsfreiheit erfasst sind. Gemäss Artikel 34 des EWR-Abkommens sind Gesellschaften juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts, die einen Erwerbszweck verfolgen. Dieser Erwerbszweck umfasst jede marktwirtschaftliche Tätigkeit, die dem Zweck der Gesellschaft dient. Somit gilt auch die reine Vermögensverwaltung als Erwerbszweck, wodurch auch diese liechtensteinischen Stiftungen von der Niederlassungsfreiheit erfasst sind.[5]
Hierbei ist jedoch zu beachten, dass die Anerkennung der liechtensteinischen Stiftung nicht schrankenlos erfolgt.[6] Eine derartige Beschränkung der Anerkennung nimmt die deutsche Rechtsprechung beispielsweise beim Vorliegen eines Scheingeschäfts vor. Hierbei ist auf das sog. Trennungsprinzip und somit auf ein tatsächliches Vermögensopfer abzustellen – nach liechtensteinischem Recht.[7] Da, wie bereits erläutert, nach der Gründungstheorie, unabhängig vom tatsächlichen Ort der Verwaltung das Recht des statutarischen Sitzes Anwendung findet.
Ebenso findet die Anerkennung der liechtensteinischen Stiftung ihre Grenzen im Zuge eines Verstoßes gegen ordre public.[8] Hierbei ist ein solcher Verstoß unvereinbar mit der deutschen Rechtsordnung, wie zum Beispiel die Verschleierung einer betrügerischen Handlung oder ein Missbrauch der Stiftung im Rahmen einer Steuerhinterziehung.[9]
Fazit
Grundsätzlich ist somit hervorzuheben, dass die liechtensteinische Stiftung aufgrund der grenzüberschreitenden Anerkennung in Deutschland ein geeignetes Mittel zum Vermögensschutz ist. Dies ermöglicht es dem potenziellen Stifter, von der Flexibilität des liechtensteinischen Gesellschaftsrechts – insbesondere der Foundation Governance – zu profitieren.
Quellen:
[1] EuGH, Urteil vom 23.09.2003 - Rs. C-452/01 in BeckRS 2004, 77332; Forsthoff/Eisendle, in Grabitz/Hilf/Nettesheim (Hrsg.) Das Recht der Europäischen Union: EUV/AEUV (2024), Art. 45 AEUV, Rn. 40.
[2] Gasser, Praxiskommentar (2019), Art. 552 § 1 Rn. 2.
[3] EuGH, Urteil vom 09.03.1999 – Rs. C-212/97 in NJW 1999, 2027; Urteil vom 05.11.2002 - Rs. C-280/00; Urteil vom 30.09.2003 – Rs. C-167/01 in NJW 2003, 3331.
[4] BGH, Urteil vom 19.09.2005 – II ZR 372/03 in NJW 2005, 3351.
[5] Butterstein, Bestimmung des Stiftungsstatus anhand der Grundsätze des internationalen Gesellschaftsrechts, PSR 2018/22, 92 (94); EuGH, Urteil vom 14. 09. 2017 - C-646/15 in DStRE 2018, 480.
[6] Gasser, Praxiskommentar, Art. 552 § 1 Rn. 2.
[7] OLG Stuttgart, Urteil vom 29.06.2009 - 5U 40/09 in ZEV 2010, 265.
[8] OLG Düsseldorf, Urteil vom 30.04.2010 - I-22 U 126/06 in ZStV 2010, 189.
[9] OLG Düsseldorf, ZStV 2010, 189.



Kommentare