Wiedereinführung der Vermögenssteuer
- Veronica Hermes

- 7. Nov. 2024
- 3 Min. Lesezeit
Aktualisiert: 16. März
Obwohl die Vermögenssteuer in Deutschland seit fast zwei Jahrzehnten auf Eis liegt, wird sie im Rahmen politischer Debatten immer wieder hitzig diskutiert – derzeit unter besonderer medialer Präsenz. Hierbei sticht insbesondere die SPD im Rahmen ihres Bundestagswahlkampfes mit der Forderung hervor, die «Wohlhabenden» sollten mehr abgeben – nach dem alten sozialistischen Motto: Wer hat, kann auch geben. Nach ihren Vorstellungen soll nicht nur das Einkommen wohlhabender Menschen stärker besteuert werden, sondern vielmehr auch ihr Vermögen.[1]
Eine derartige Forderung zur Wiedereinführung der Vermögenssteuer ist jedoch nicht neu; bereits 2021 ist die SPD mit einem durchaus ähnlichen Kampfruf in den Wahlkampf gezogen:
„Wer sehr viel Vermögen hat, muss einen größeren Beitrag zur Finanzierung unseres Gemeinwesens leisten. Deshalb werden wir unter anderem einen maßvollen, einheitlichen Steuersatz von einem Prozent für sehr hohe Vermögen einführen.“[2]
Die SPD steht mit solchen Forderungen jedoch nicht allein da. Wenig überraschend sprechen sich auch die Grünen und die Linken nachdrücklich für die Wiedereinführung der Vermögensteuer aus. Bemerkenswerter ist allerdings, dass sich dieser Tage auch eine Mehrheit der Bevölkerung – genauer gesagt 62 Prozent – für diese Position ausspricht, und zwar ab einem Vermögen von einer Million Euro.[3]
Doch was genau ist eine Vermögenssteuer?
Bei der Vermögenssteuer handelt es sich um eine sogenannte Substanzsteuer, die am Nettovermögen bemessen wird. Gesetzlich geregelt ist sie im Vermögensteuergesetz, das nach wie vor in Kraft ist.[4] Ihre Erhebung ist jedoch seit 1997 aufgrund einer vorausgegangenen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 22.06.1995 ausgesetzt.[5]
Grundsätzlich verstößt die Erhebung einer Vermögensteuer nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht gegen die Eigentumsgarantie. Eine Verletzung wäre nur denkbar, wenn die Steuer den Steuerpflichtigen übermäßig belasten würde. Dabei wird nicht der Einzelfall betrachtet. Aus Gründen der Praktikabilität darf sich der Gesetzgeber vielmehr an der sogenannten „Typengerechtigkeit“ orientieren. Es kommt also nicht darauf an, ob ein einzelner Steuerpflichtiger die Steuer tragen kann, sondern darauf, ob sie von den meisten Steuerpflichtigen unter normalen Umständen gezahlt werden kann.[6] Zudem verstößt eine Vermögenssbesteuerung grundsätzlich nicht gegen das Übermaßverbot.[7]
In der Entscheidung vom 22.06.1995 – dem sogenannten „Einheitswertbeschluss“ – erklärte das Bundesverfassungsgericht die seinerzeit geltende Vermögenssteuer dennoch für verfassungswidrig. Grund hierfür war, dass Immobilienvermögen mit dem Einheitswert bewertet wurde, während andere Vermögenswerte hingegen nach ihrem Verkehrswert bewertet wurden – obwohl beide demselben Steuersatz von 1 Prozent unterlagen. Der Einheitswert von bebauten und unbebauten Grundstücken wurde zuletzt zum Stichtag 01.01.1964 festgestellt, sodass er veraltet war und aufgrund der Wertentwicklung von Immobilien regelmäßig deutlich unter dem tatsächlichen Verkehrswert lag. Dies hatte zur Folge, dass Immobilienvermögen steuerlich geringer belastet wurde als andere Vermögenswerte. Daher erklärte das Bundesverfassungsgericht die konkrete Ausgestaltung der Vermögensteuer aufgrund der zu niedrigen Bewertung von Immobilien für verfassungswidrig.[8]
Herauszustellen ist, dass dieses Urteil auf die Bewertung von Immobilienvermögen und nicht auf die Vermögensbesteuerung im Allgemeinen abstellt. Auch im Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 10.04.2018 – 1 BvL 11/14 – zur Bemessung der Grundsteuer wurde die Einheitsbewertung seitens des Bundesverfassungsgerichts als verfassungswidrig erklärt.
Die Verfassungsrichter gaben dem Gesetzgeber damals bis Ende 1996 Zeit, das Vermögensteuergesetz so zu reformieren, dass eine Bewertung zum tatsächlichen Wert erfolgen muss. Anders als heute im Rahmen des Gesetzes zur Grundsteuerreform von 2019 – das bereits 2025 vollständig in Kraft tritt – wurde dies damals jedoch nicht umgesetzt. In der Folge wurde die Erhebung der Vermögensteuer ab dem Jahr 1997 ausgesetzt.
Fazit
Ob und wann es zu einer Wiedereinführung der Vermögensteuer kommt, steht jedoch in den Sternen, insbesondere da im politischen Diskurs bislang keine Einigkeit besteht. In der Ampelkoalition konnte die FDP mit ihrem Veto eine Wiederaufnahme der Vermögenssteuer bislang verhindern. Es liegt jedoch nahe, dass bei zukünftigen steuerlichen Anpassungen insbesondere vermögende Personen im Fokus stehen werden, da entsprechende Maßnahmen unter dem „Deckmäntelchen“ sozialer Gerechtigkeit politisch leichter durchsetzbar sind.
Festzuhalten ist, dass das Vermögenssteuergesetz nach wie vor in Kraft ist, die Erhebung der Vermögensteuer jedoch aufgrund eines Urteils des Bundesverfassungsgerichts ausgesetzt wurde, das die ungleiche Bewertung von Immobilienvermögen und anderen Vermögenswerten beanstandet hat. Diese Ausgangslage – die Bewertung nach dem Einheitswert auf Basis veralteter Werte – soll sich durch die Grundsteuerreform, die 2025 in Kraft tritt, ändern.
Quellen:
[1] Wahlprogramm, S. 23 - https://www.spd.de/fileadmin/Dokumente/Beschluesse/Programm/SPD-Zukunftsprogramm.pdf
[2] https://www.welt.de/newsticker/dpa_nt/afxline/topthemen/article254011576/SPD-Fraktion-Auch-Vermoegenssteuer-wieder-einfuehren.html
[3]https://www.stern.de/politik/umfrage-zur-vermoegenssteuer--sogar-cdu-csu-waehler-dafuer-34863076.html
[5] BVerfG v. 22.6.1995 – 2 BvL 37/91, BVerfGE 93, 121, DStR 1995, 1345.
[6] BVerfG v. 1. 4. 71 1 BvL 22/67, BVerfGE 31, 8; v. 18.5.71 - III R 150/71, HFR, 400.
[7] BFH v. 17. 11. 72 - - III R 150/71, BStBl 1973 II, 163.
[8] Feldner, Und täglich grüßt das Murmeltier: Die SPD wagt einen neuen Vorstoß zur Wiedereinführung der Vermögensteuer, DStR 2019, 2337.





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